Niederlande - Konsequenzen bei Abgabe fehlerhafter Mehrwertsteuererklärungen
1. Falsche Abgabe der Umsatzsteuererklärung aufgrund eines Datenfehlers.
- Wenn Sie in einer Umsatzsteuererklärung zu viel oder zu wenig Umsatzsteuer erklärt haben und sich herausstellt, dass Sie für den betreffenden Zeitraum 1.000 € oder weniger zurückbekommen oder zurückzahlen müssen, brauchen Sie keine Nacherklärung abzugeben. Sie können dies dann in der nächsten Steuererklärung verrechnen.
- Dies gilt für Korrekturen in diesem Jahr (2021) und auch für Korrekturen in den vergangenen fünf Jahren.
- Der Fehler muss dann mit der Frage der Mehrwertsteuererklärung bearbeitet werden, in der der Betrag hätte angegeben werden müssen.
- Wenn Sie die ergänzende Erklärung rechtzeitig einreichen, kann gegen Sie nur ein Versäumniszuschlag in Höhe von 5 % des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags wegen Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer verhängt werden, höchstens jedoch 5.514 €. Sie schulden kein Säumniszuschlag, wenn:
- der gemäß der ergänzenden Erklärung zu zahlende Mehrwertsteuerbetrag 20.000 € oder weniger beträgt; oder/und
- der für den Zuschlag zu zahlende Betrag weniger als 10 % des Betrags der zuvor per Saldo gezahlten oder zurückerhaltenen Steuer für den Zeitraum/die Zeiträume beträgt, auf den/die sich der Zuschlag bezieht.
2. Falsche Abgabe der Umsatzsteuererklärung mit dem Ziel, Umsätze oder Ähnliches zu verbergen.
- Die Strafe für Fahrlässigkeit kann bis zu 100 % der Steuer betragen, die Sie noch zu zahlen haben.
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