Warenbewegungen
Dieser Artikel erklärt die verschiedenen Arten von Warenbewegungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union sowie ihre umsatzsteuerlichen Auswirkungen.
📍 Innergemeinschaftlicher Erwerb (IEA) von Waren
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb (IEA) tritt auf, wenn ein Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat Waren von einem Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat kauft.
Wichtige Regeln:
- Der Käufer muss die Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren selbst abrechnen.
- Der Lieferant behandelt den Verkauf als innergemeinschaftliche Lieferung (IES) und berechnet keine Umsatzsteuer.
- Die Umsatzsteuer wird in der Umsatzsteuervoranmeldung des Käufers erfasst.
- Falls berechtigt, kann der Käufer die Vorsteuer zurückfordern.
- Der Käufer muss die Umsatzsteuer auf eine weitere Lieferung der Waren selbst abrechnen.
Beispiel: Ein deutsches Unternehmen kauft Waren von einem spanischen Unternehmen. Der spanische Verkäufer bestätigt die VIES-Registrierung des Käufers und berechnet keine Umsatzsteuer. Der deutsche Käufer wendet das Reverse-Charge-Verfahren an.
📍 Innergemeinschaftliche Lieferung (IES) von Waren
Eine innergemeinschaftliche Lieferung (IES) tritt auf, wenn ein Unternehmen in einem EU-Land Waren an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land verkauft.
Wichtige Regeln:
- Der Kunde muss in einem anderen EU-Land umsatzsteuerlich registriert sein.
- Der Lieferant muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden verifizieren.
- Beide USt-IDs (Käufer & Verkäufer) müssen auf der Rechnung angegeben sein.
- Die Waren müssen physisch in ein anderes EU-Land versandt werden.
❗ Wenn die Bedingungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind:
- Der Lieferant muss die nationale Umsatzsteuer berechnen.
- Falls die Bedingungen später erfüllt werden, kann der Käufer die Steuer zurückfordern.
Beispiel: Ein französisches Unternehmen verkauft Waren an ein italienisches Unternehmen und versendet sie von Frankreich nach Italien. Nach Bestätigung der VIES-Registrierung des Käufers erfolgt der Verkauf ohne Umsatzsteuer.
📍 Import von Waren in die EU aus Nicht-EU-Ländern
- Umsatzsteuer wird in dem Land fällig, in dem die Waren in die EU eintreten.
- Falls die Waren unter ein Zollverfahren gestellt werden, fällt die Steuer dort an, wo sie das Zollverfahren verlassen.
Beispiel:
- Niederländische USt. auf russisches Öl, das in Rotterdam eintrifft.
- Verbrauchsgüter, die in Polen eintreten, aber in den Niederlanden verzollt werden, unterliegen der niederländischen USt.
📌 Export von Waren aus der EU
- Exporte sind in der Regel umsatzsteuerfrei.
- Bestimmte Waren erfordern Sondergenehmigungen.
- Einreichung einer Ausfuhranmeldung bei der Zollbehörde ist erforderlich.
Umsatzsteuerfreiheit gilt für:
- Direkte Exporte durch den Lieferanten.
- Exporte durch den nicht-EU-Käufer.
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